Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot/Ferienreiseverordnung

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Allgemeine Informationen

An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht geführt werden.

Das Verbot gilt nicht für:

  • kombinierten Güterverkehr Schiene-Straße vom Versender bis zum nächstgelegenen geeigneten Verladebahnhof oder vom nächstgelegenen geeigneten Entladebahnhof bis zum Empfänger, jedoch nur bis zu einer Entfernung von 200 km,
  • kombinierten Güterverkehr Hafen-Straße zwischen Belade- oder Entladestelle und einem innerhalb eines Umkreises von höchstens 150 Kilometern gelegenen Hafen (An- oder Abfuhr),

die Beförderung von z.B.:

  • frischer Milch und frischen Milcherzeugnissen,
  • frischem Fleisch und frischen Fleischerzeugnissen,
  • frischen Fischen, lebenden Fischen und frischen Fischerzeugnissen,
  • leicht verderblichem Obst und Gemüse,
  • den Transport von lebenden Bienen.
An wen muss ich mich wenden?

Die Zuständigkeit liegt beim Landkreis Rotenburg (Wümme).

Voraussetzungen

Um eine Ausnahmegenehmigung vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot/ Ferienreiseverordnung erhalten zu können muss eine Dringlichkeit für den Transport gegeben sein (z.B.: landwirtschaftliche Erzeugnisse in deren Erntezeit, Zeitungen und Zeitschriften mit Erscheinungsdatum am Sonn- oder Feiertag oder am Folgetag).

Welche Unterlagen werden benötigt?

Antragsformular und gegebenenfalls Dringlichkeitsbescheinigung für den Transport.

Welche Gebühren fallen an?

Die Ausnahmegenehmigung ist gebührenpflichtig.

Welche Fristen muss ich beachten?

Der Antrag ist mindestens zwei Wochen vor dem beabsichtigten Termin zu stellen.

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