Erlaubnis zum Halten von Tieren in einem Zoo

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Frau SchloenStandort anzeigen
VerwaltungsleiterinAmt / Bereich
Veterinäramt
Kreishaus Rotenburg (Wümme), Zimmer 140 N // 1. OG
Hopfengarten 2
27356 Rotenburg (Wümme)
Telefon: 04261 983-2352
Telefax: 04261 983-2399
E-Mail:

Allgemeine Informationen

Wenn Sie Tiere in einem Zoo, zoologischen Garten, Tiergarten oder einer ähnlichen Einrichtung halten und/oder zur Schau stellen wollen, müssen Sie vor Aufnahme der Tätigkeit eine Erlaubnis bei Ihrer zuständigen Veterinärbehörde beantragen.

Ob Sie die Erlaubnis bekommen, entscheidet die zuständige Stelle innerhalb einer Frist von vier Monaten ab Eingang Ihres Antrags. Je nach Umfang und Schwierigkeit der Prüfung, obdie Voraussetzungen für die Erlaubniserteilung vorliegen, kann diese Frist um bis zu zwei Monate verlängert werden. Planen Sie daher genug Zeit für die Erlaubniserteilung vor Aufnahme Ihrer Tätigkeit ein.

Erst nach Erhalt der Erlaubnis dürfen Sie Ihre Tätigkeit aufnehmen.

Verfahrensablauf

Nachdem Sie die erforderlichen Unterlagen eingereicht haben, prüft die zuständige Stelle die Unterlagen auf Richtigkeit und Vollständigkeit. Anschließend erfolgt ggf. eine Kontrolle durch den amtstierärztlichen Dienst bei Ihnen vor Ort und ggf. ein Sachkundegespräch. Im Anschluss erhalten Sie die Erlaubnis.

An wen muss ich mich wenden?

Die zuständige Behörde ist das Veterinäramt des Landkreises Rotenburg (Wümme).

Landkreis Rotenburg (Wümme)
Veterinäramt
Hopfengarten 2
27356 Rotenburg (Wümme)

Voraussetzungen

Sie müssen die tierschutzrechtlichen Anforderungen, insbesondere des § 2 Tierschutzgesetz, sicherstellen.

  • Antrag enthält alle erforderlichen Angaben
  • Alle erforderlichen Unterlagen liegen vor
  • Wenn Sie die für die Tätigkeit verantwortliche Person sind, müssen Sie
    • zum Beispiel auf Grund Ihrer Ausbildung oder Ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen.
    • die erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen.
  • Ihre Räume und Einrichtungen, die der Tätigkeit dienen, müssen eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Bitte erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle nach Antragsvordrucken auf Erteilung einer Erlaubnis und danach, welche Unterlagen darüber hinaus eingereicht werden müssen
  • Formloser Antrag auf Erlaubnis mit folgendem Inhalt:
    • Art, voraussichtliche Anzahl und Geschlecht der zu haltenden Tiere bzw. Beschreibung der beabsichtigten Tierhaltung
    • Angaben zur verantwortlichen Person für die Tätigkeit
  • Sachkundenachweise der verantwortlichen Personen, die Umgang mit den Tieren haben
  • Führungszeugnis
  • Skizze(n) der Haltungseinrichtung(en)
  • Antrag auf Erlaubnis mit folgendem Inhalt:
    • Art, voraussichtliche Anzahl und Geschlecht der zu haltenden Tiere bzw. Beschreibung der beabsichtigten Tierhaltung
    • Angaben zur verantwortlichen Person für die Tätigkeit
  • Sachkundenachweise der verantwortlichen Personen, die Umgang mit den Tieren haben
  • Führungszeugnis
  • Skizze(n) der Haltungseinrichtung(en)
Welche Gebühren fallen an?

Es fallen Gebühren nach Ziffer V.1.1.7 der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für die Verwaltung im Bereich des Verbraucherschutzes und des Veterinärwesens (GOVV), die nach dem Verwaltungsaufwand bemessen werden. Der Gebührenrahmen beträgt 25,00 EUR - 1000,00 EUR.

Welche Fristen muss ich beachten?

Bitte beachten Sie, dass Sie Ihre Tätigkeit erst nach Erhalt der Erlaubnis aufnehmen dürfen und die Bearbeitungszeit bis zu 4 Monate dauern kann (in Ausnahmefällen bis zu 6 Monate).

Bearbeitungsdauer
  • In der Regel 4 Monate
  • In Ausnahmefällen kann die Bearbeitungsdauer verlängert werden
Rechtsbehelf

Klage beim zuständigen Verwaltungsgericht

Weitere Informationen werden Ihnen mit Erlass eines Bescheides mitgeteilt.

Was sollte ich noch wissen?

Zoos sind auch nach naturschutzrechtlichen Vorschriften genehmigungspflichtig. 

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