Die Städte und Gemeinden sind nach §1a Baugesetzbuch verpflichtet, bei der Ausweisung von neuen Baugebieten (Wohnen, Gewerbe u. ä.) die Belange von Natur und Landschaft zu berücksichtigen und die naturschutzfachlichen Beeinträchtigungen auszugleichen, die durch die Bebauung entstehen.
Zum Beispiel tritt fast immer eine Versiegelung von Boden durch die Häuser, Straßen und Nebengebäude ein; es kann zusätzlich auch zur Beseitigung von Vegetation, zur Verdrängung von Tierarten aus ihren Lebensräumen oder zur Zerstörung ihrer Lebensstätten kommen.
Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen können aber auch Flächen zum Erhalt oder zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern oder sonstige Maßnahmen zum Schutz von Natur und Landschaft festgesetzt werden.
Beschrieben wird der Zustand der Umwelt vor und nach der Bebauung in einem sogenannten Umweltbericht, der die Funktion einer Umweltverträglichkeitsprüfung hat.
Verschlechterungen der Umwelt müssen innerhalb des Neubaugebiets oder an anderer Stelle durch eine angemessene Verbesserung ausgeglichen werden.
Anders als in der sogenannten Eingriffsregelung nach Naturschutzrecht (siehe unter "Naturschutz bei Bauvorhaben") sind die Städte und Gemeinden in der Bauleitplanung aber nicht zwingend zu einer vollständigen Kompensation verpflichtet.
Da es sich bei Bebauungsplänen um Satzungen der Gemeinden handelt, sind diese auch für die Einhaltung der dort beschriebenen Kompensationsmaßnahmen zuständig. Das Naturschutzamt ist nicht befugt die Umsetzung solcher Maßnahmen zu kontrollieren.
In den Fällen von innerörtlichen Bebauungsplänen ermöglicht §13a Baugesetzbuch sogar einen Verzicht auf jegliche Ausgleichsmaßnahmen und einen Umweltbericht.