Privatklinik Erlaubnis

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Angaben zur Barrierefreiheit:
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Allgemeine Informationen

Wer eine Privatkrankenanstalt (Privatklinik) betreiben will, benötigt dazu nach § 30 der Gewerbeordnung eine gewerberechtliche Erlaubnis, eine sogenannte Konzession. Dabei ist eine Krankenanstalt im Sinne des Gewerberechts eine Einrichtung, die der Heilung und Pflege von Patienten dient und in der die Patienten stationär behandelt, also auch untergebracht und verpflegt werden.

Nur private, gewerblich betriebene Krankenanstalten brauchen eine solche Erlaubnis. Öffentlich-rechtliche Einrichtungen und solche, die zu gemeinnützigen, wohltätigen oder wissenschaftlichen Zwecken betrieben werden, brauchen keine Erlaubnis. Im Gegensatz zu diesen hat der Unternehmer, der die Privatkrankenanstalt betreibt, die Absicht, durch den Betrieb Gewinn zu erzielen.

Aus der Erlaubnis geht hervor, ob die Einrichtung zum Betrieb einer Privatkrankenanstalt, einer Privatentbindungsanstalt oder einer Privatnervenklinik (oder einer Kombination dieser Einrichtungen) dient. Heime, in denen psychisch erkrankte oder geistig behinderte Menschen untergebracht werden und nur eine gelegentliche ärztliche Betreuung erfolgt, sind keine Privatkrankenanstalten.

Voraussetzungen

Auf die Erlaubnis besteht ein Anspruch. Dies gilt nicht, wenn

  • Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Unternehmers in Beziehung auf die Leitung oder Verwaltung der Klinik dartun. Als Hinweis auf Unzuverlässigkeit wird zum Beispiel neben mangelnder wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, Steuerschulden oder einschlägigen Vorstrafen insbesondere auch die Tatsache gewertet, dass eine Konzession bereits entzogen wurde oder eine Privatkrankenanstalt ohne die nötige Erlaubnis betrieben wurde.
  • Tatsachen vorliegen, welche die ausreichende medizinische und pflegerische Versorgung der Patienten als nicht gewährleistet erscheinen lassen. Zwar muss der Unternehmer nicht selbst Arzt sein, es muss jedoch dafür gesorgt werden, dass hinreichender medizinischer Sachverstand vorhanden ist (z.B. durch die Beschäftigung von Ärzten und Pflegepersonal) und dass bei der medizinisch-technischen Einrichtung ein bestimmter Mindeststandard gewährleistet ist.
  • nach den von dem Unternehmer einzureichenden Beschreibungen und Plänen die baulichen und die sonstigen technischen Einrichtungen der Anstalt oder Klinik den gesundheitspolizeilichen Anforderungen nicht entsprechen. Die Konzession wird für bestimmte Räume erteilt, sie ersetzt nicht die Baugenehmigung.
  • die Anstalt oder Klinik nur in einem Teil eines auch von anderen Personen bewohnten Gebäudes untergebracht werden soll und durch ihren Betrieb für die Mitbewohner dieses Gebäudes erhebliche Nachteile oder Gefahren hervorrufen kann.
  • die Anstalt oder Klinik zur Aufnahme von Personen mit ansteckenden Krankheiten oder von Geisteskranken bestimmt ist und durch ihre örtliche Lage für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke erhebliche Nachteile oder Gefahren hervorrufen kann.
  • Die Erlaubnis wird einer bestimmten natürlichen oder juristischen Person erteilt. Ist das Unternehmen eine Personengesellschaft, bedarf jeder der geschäftsführenden Gesellschafter eine Erlaubnis.
  • Die Konzession ersetzt nicht andere gesetzlich vorgeschriebene Erlaubnisse und Genehmigungen.
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