Tierschutz

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Herr MeyerStandort anzeigen
Amt / Bereich
Veterinäramt
Kreishaus Rotenburg (Wümme), Zimmer 129 N // 1. OG
Hopfengarten 2
27356 Rotenburg (Wümme)
Telefon: 04261 983-2358
Telefax: 04261 983-2398
E-Mail:
Frau BeierStandort anzeigen
Amt / Bereich
Veterinäramt
Kreishaus Rotenburg (Wümme), Zimmer 142 // 1. OG
Hopfengarten 2
27356 Rotenburg (Wümme)
Telefon: 04261 983-2366
Telefax: 04261 983-2398
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Allgemeine Informationen

Aufgabe des Veterinäramtes ist u.a. die Bearbeitung von Tierschutzangelegenheiten. Dazu zählen insbesondere die Überprüfung von Tierhaltungen nach tierschutzrechtlichen Kriterien, insbesondere der landwirtschaftlichen Nutztierhaltungen, aber auch Heimtierhaltungen (Hunde, Katzen etc.), Tiergehege, Fischteiche, Zoofachhandlungen sowie Tiertransporten, Überwachung von Tiermärkten.

Das Veterinäramt wird zunächst bei angezeigten Verstößen gegen das Tierschutzgesetz tätig.
Laut Tierschutzgesetz muss derjenige, der ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen. Er darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugeführt werden, muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen.

Verfahrensablauf

Wenn Sie den Eindruck haben, dass eine Tierhaltung nicht in Ordnung ist, können Sie dies Ihrem Veterinäramt beim Landkreis Rotenburg (Wümme) mitteilen.
Die Mitteilung können Sie telefonisch unter der Tel. 04261 / 983-2358 oder 04261 / 983-2366, online unter diesem Link oder schriftlich per Brief, Fax (04261 / 983-2398) oder E-Mail (veterinaeramt.row@lk-row.de) an das Veterinäramt richten.
Um eine erste Einschätzung Ihrer Meldung vornehmen zu können, bitten wir Sie, das anliegende Formular möglichst vollständig auszufüllen.
Ihr Name und eine Telefonnummer wären für Rückfragen hilfreich; die Mitteilung kann aber auch anonym erfolgen.

An wen muss ich mich wenden?

Die zuständige Behörde ist das Veterinäramt des Landkreises Rotenburg (Wümme).

Landkreis Rotenburg (Wümme)
Veterinäramt
Hopfengarten 2
27356 Rotenburg (Wümme)

Anträge / Formulare

Um eine erste Einschätzung Ihrer Meldung vornehmen zu können, bitten wir Sie, das anliegende Formular möglichst vollständig auszufüllen. Ihr Name und eine Telefonnummer wären für Rückfragen hilfreich; die Mitteilung kann aber auch anonym erfolgen.

Was sollte ich noch wissen?

Was passiert nach meiner Mitteilung?

Das Veterinäramt prüft, ob die Tierhaltung bereits bekannt ist und ob ggf. schon Kontrollen stattgefunden haben. Unter Berücksichtigung der Dringlichkeit erfolgt die Kontrolle durch das Veterinäramt. Bei der Feststellung von Verstößen werden im Anschluss die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung der tierschutzwidrigen Zustände angeordnet. In der Regel sind dies konkrete Anordnungen. Im Allgemeinen muss den Tierhaltern die Chance gegeben werden, Ihre Tierhaltung zu verbessern. In Einzelfällen ist auch eine Sicherstellung von Einzeltieren bis hin zur Auflösung ganzer Tierbestände mit einer Untersagung der Tierhaltung notwendig.
Bewertungsgrundlage der Beurteilung sind gesetzliche Vorschriften und z. B. sachverständige Leitlinien.

 

Kann ich Auskunft zur Bearbeitung meiner Mitteilung erhalten?

Das Veterinäramt ist zum Datenschutz verpflichtet. Auskünfte zu den Kontrollergebnissen dürfen Ihnen daher nicht erteilt werden.

Bemerkungen

Wer bewusst falsche Verdächtigungen / Unwahrheiten / Verleumdungen äußert, macht sich nach § 164 Abs. 1 und 2 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar. Dies kann eine Strafanzeige des Tierhalters gegen Sie nach sich ziehen.
Bedenken Sie bitte, dass wir uns vor Ort umsehen und bei falschen Verdächtigungen daher evtl. dringende Tierschutzfälle nicht schnell genug bearbeiten können.
Bitte beachten Sie, dass Ihre Angaben in einem möglichen Gerichtsverfahren herangezogen werden können.
Die angezeigte Person hat nach den Maßgaben des Verwaltungsverfahrensgesetzes auf Antrag das Recht auf Akteneinsicht.
Die von Ihnen gemachten Angaben werden zu Zwecken der amtlichen Überwachung gespeichert. Sie können jederzeit Auskunft über die von mir gespeicherten Daten gemäß Artikel 15 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) erhalten.

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