Information zur Mitteilung von Verstößen gegen das Tierschutzgesetz
Wenn Sie den Eindruck haben, dass eine Tierhaltung nicht in Ordnung ist, können Sie dies Ihrem Veterinäramt beim Landkreis Rotenburg (Wümme) mitteilen.Die Mitteilung können Sie telefonisch unter der Tel. 04261 / 983-2358 oder 04261 / 983-2366 oder schriftlich per Brief, Fax (04261 / 983-2398) oder E-Mail (veterinaeramt.row@lk-row.de) an das Veterinäramt richten.Um eine erste Einschätzung Ihrer Meldung vornehmen zu können, bitten wir Sie, das anliegende Formular möglichst vollständig auszufüllen.Ihr Name und eine Telefonnummer wären für Rückfragen hilfreich; die Mitteilung kann aber auch anonym erfolgen.
Was passiert nach meiner Mitteilung?
Das Veterinäramt prüft, ob die Tierhaltung bereits bekannt ist und ob ggf. schon Kontrollen stattgefunden haben. Unter Berücksichtigung der Dringlichkeit erfolgt die Kontrolle durch das Veterinäramt. Bei der Feststellung von Verstößen werden im Anschluss die notwendigen Maßnahmen zur Beseitigung der tierschutzwidrigen Zustände angeordnet. In der Regel sind dies konkrete Anordnungen. Im Allgemeinen muss den Tierhaltern die Chance gegeben werden, Ihre Tierhaltung zu verbessern. In Einzelfällen ist auch eine Sicherstellung von Einzeltieren bis hin zur Auflösung ganzer Tierbestände mit einer Untersagung der Tierhaltung notwendig.Bewertungsgrundlage der Beurteilung sind gesetzliche Vorschriften und z. B. sachverständige Leitlinien.
Kann ich Auskunft zur Bearbeitung meiner Mitteilung erhalten?
Das Veterinäramt ist zum Datenschutz verpflichtet. Auskünfte zu den Kontrollergebnissen dürfen Ihnen daher nicht erteilt werden.
Allgemeine Informationen zum Datenschutz und Widerrufshinweise finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.
Hinweise
Wer bewusst falsche Verdächtigungen / Unwahrheiten / Verleumdungen äußert, macht sich nach § 164 Abs. 1 und 2 Strafgesetzbuch (StGB) strafbar. Dies kann eine Strafanzeige des Tierhalters gegen Sie nach sich ziehen.
Bedenken Sie bitte, dass wir uns vor Ort umsehen und bei falschen Verdächtigungen daher evtl. dringende Tierschutzfälle nicht schnell genug bearbeiten können.
Bitte beachten Sie, dass Ihre Angaben in einem möglichen Gerichtsverfahren herangezogen werden können.
Die angezeigte Person hat nach den Maßgaben des Verwaltungsverfahrensgesetzes auf Antrag das Recht auf Akteneinsicht.
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