Führerschein
Berufskraftfahrerqualifikation
Fahrerinnen und Fahrer, die gewerblich Güter oder Personen befördern, benötigen zusätzlich zu dem gültigen Führerschein einen Nachweis über die Grundqualifikation nach dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz. Betroffen sind hiervon hauptsächlich die Fahrerlaubnisklassen C1/E, C/CE, D1/E und D/DE.
Es gibt auch Fahrten, die dem Berufskraftfahrerqualifikationsgesetz nicht unterliegen. Hierzu gehören beispielsweise Fahrten mit
- Kraftfahrzeugen bis 45 km/h
- Kraftfahrzeugen, die zur technischen Entwicklung oder zu Reparatur- oder Wartungszwecken oder zur technischen Untersuchung Prüfungen unterzogen werden
- neuen oder umgebauten Kraftfahrzeugen, die noch nicht in Betrieb genommen worden sind
- Ausbildungsfahrzeugen in einer Fahrschule und Kraftfahrzeugen, die zum Erwerb der Fahrerlaubnis oder einer Grundqualifikation eingesetzt werden
- Kraftfahrzeugen zur nicht gewerblichen Beförderung von Gütern oder Personen
- Kraftfahrzeugen, die von Landwirtschafts-, Gartenbau-, Forstwirtschafts- und Fischereiunternehmen zur Güterbeförderung ihrer eigenen unternehmerischen Tätigkeit in einem Umkreis von bis zu 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens verwendet oder von diesem ohne Fahrer angemietet werden
Die Grundqualifikation erwerben Sie, indem Sie eine Prüfung bei der für Sie zuständigen Industrie- und Handelskammer ablegen. Auf die Prüfung können Sie sich in einer anerkannten Ausbildungsstätte oder im Rahmen einer Ausbildung zum Berufskraftfahrer vorbereiten. Nach erfolgreichem Ablegen der Prüfung erhalten Sie eine Bescheinigung, die Sie der Führerscheinstelle vorlegen. Fünf Jahre nach Erwerb der Grundqualifikation muss eine Weiterbildung durchgeführt werden, um die bei der Grundqualifizierung erworbenen Kenntnisse aufzufrischen. Die durch die IHK erstellte Bescheinigung über die Grundqualifikation und die später durch die anerkannte Ausbildungsstätte ausgestellten Bescheinigungen über die Weiterbildung legen Sie bei der Führerscheinstelle vor, damit dort als Nachweis der Grundqualifikation und Weiterbildung bei Kontrollen der Fahrerqualifizierungsnachweis (löst die bislang im Führerschein eingetragene Schlüsselzahl 95 ab) ausgestellt werden kann.
Es gibt auch die Möglichkeit, wenn Sie eine Grundqualifikation als Berufskraftfahrer im gewerblichen Güterkraftverkehr erworben haben und in die gewerbliche Personenbeförderung wechseln oder einfach Ihre Tätigkeit in diesen Bereich ausweiten möchten, eine sogenannte „Umsteigerprüfung“ zu erleichterten Bedingungen abzulegen, da hier nur noch eine Prüfung mit Fragen zum Kenntnisbereich der gewerblichen Personenbeförderung abzulegen ist. Das gilt natürlich umgekehrt auch, wenn Sie in der gewerblichen Personenbeförderung tätig sind und in den gewerblichen Güterkraftverkehr wechseln oder Ihre Tätigkeit ausweiten möchten. Dann werden Sie nur noch in Fragen des gewerblichen Güterkraftverkehrs geprüft. Beachten müssen Sie allerdings, dass ein Nachweis über die Umsteigerprüfung nicht auf die Weiterbildungspflicht angerechnet werden kann.
Für die Ausstellung des Fahrerqualifizierungsnachweises ist es erforderlich, dass Sie einen Antrag stellen. Den Antragsvordruck können Sie hier abrufen.
Dem Antrag beizufügen, sind:
- Ausweis
- Biometrisches Lichtbild
- Gültiger Führerschein
- Nachweis über Grundqualifikation oder Weiterbildung
Es besteht die Möglichkeit, aus den Bereichen Gefahrguttransporte und Tiertransporte Aus- und Weiterbildungen im Rahmen der Weiterbildung der Berufskraftfahrerqualifikation anzurechnen. Hierüber sind die entsprechenden Schulungsbescheinigungen dem Antrag beizufügen.
Entziehung der Fahrerlaubnis
Wenn Zweifel an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen, ist die Fahrerlaubnisbehörde, zum Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer verpflichtet, diesen Eignungsbedenken nachzugehen und unter Umständen die Fahrerlaubnis zu entziehen.
Gründe für die fehlende Eignung können sein:
- gesundheitliche Einschränkungen bzw. körperliche Beeinträchtigungen
- wiederholte Verkehrsverstöße (Punkte in Flensburg), Verkehrsstraftaten
- Drogen- oder Alkoholmissbrauch.
Wann Voraussetzungen der fehlenden Eignung im Einzelnen vorliegen, orientiert sich im Wesentlichen nach der Anlage 4 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in Verbindung mit den Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung. Zu diesem Thema erhalten Sie weitere Informationen bei der Führerscheinstelle.
Ersatzführerschein
Bei Diebstahl oder Verlust des Führerscheines kann Ihnen auf Antrag ein Ersatzführerschein ausgestellt werden. Bis der Ersatzführerschein vorliegt (ca. 3 Wochen) können Sie eine vorläufige Fahrberechtigung erhalten.
Für die Ersatzausstellung ist die Fahrerlaubnisbehörde des derzeitigen Hauptwohnsitzes zuständig. Wurde der Führerschein von einer anderen Behörde ausgestellt, ist von dieser Behörde im Vorwege eine Karteikartenabschrift anzufordern.
Ist der Verbleib des Führerscheines nicht bekannt, so ist eine "Versicherung an Eides Statt" über den Verlust des Führerscheines abzugeben. Diese Erklärung kann u.a. bei einem Notar oder aber bei der Fahrerlaubnisbehörde abgegeben werden.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- gültiger Personalausweis; sollte dieser nicht vorliegen wird ein gültiger Pass mit Meldebestätigung (nicht älter als eine Woche) benötigt
- aktuelles biometrisches Lichtbild, gemäß der Passverordnung vom 19.10.2007 (BGBl. I S. 2007, 2386)
- ggf. Diebstahlanzeige der Polizei
- ggf. Karteikartenabschrift
Persönliches Erscheinen ist für die Antragstellung erforderlich.
Bearbeitungsgebühren:
Die Gebühr für die Ausstellung des Ersatzführerscheines beträgt max. 60,00 Euro. Das Ausstellen einer vorläufigen Fahrberechtigung kostet 10,00 Euro.
Erteilung / Erweiterung einer Fahrerlaubnis
Wer auf öffentlichen Straßen ein Kraftfahrzeug führt, bedarf der Erlaubnis (Fahrerlaubnis) der zuständigen Behörde (Fahrerlaubnisbehörde). Die Fahrerlaubnis wird in bestimmten Klassen erteilt. Sie ist durch eine amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen.
Der Antrag wird in der Regel über die ausbildende Fahrschule gestellt. Ansonsten müssen Sie den Antrag persönlich bei der Fahrerlaubnisbehörde einreichen.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- gültiger Personalausweis; sollte dieser nicht vorliegen wird ein gültiger Pass mit Meldebestätigung (nicht älter als eine Woche) benötigt
- aktuelles biometrisches Lichtbild, gemäß der Passverordnung vom 19.10.2007 (BGBl. I S. 2007, 2386)
- ggf. Karteikartenabschrift, wenn der Führerschein nicht vom Landkreis Rotenburg (Wümme) ausgestellt wurde
- Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe
zusätzlich bei den Klassen A, A2, A1, B, B96*, BE, AM, L und T:
- Sehtestbescheinigung oder augenärztliches Gutachten (nicht älter als zwei Jahre)
*Wenn B96 als Erweiterung beantragt wird, sind keine zusätzlichen Unterlagen erforderlich.
zusätzlich bei den Klassen C, C1, C1E, CE, D, D1, D1E und DE:
- augenärztliches Gutachten (nicht älter als zwei Jahre)
- ärztliche Bescheinigung über die körperliche und geistige Eignung (nicht älter als ein Jahr)
nur für die Klassen D, D1, D1E und DE:
- Führungszeugnis der Belegart "O" (zu beantragen bei der Wohnsitzgemeinde, nicht älter als drei Monate bei Antragstellung)
- Nachweis der gesundheitlichen Eignung (leistungspsychologische Voraussetzungen) durch Beibringung eines betriebs- oder arbeitsmedizinischen Gutachtens oder eines medizinisch-psychologischen Gutachtens
Das Mindesalter für den Erwerb einer Fahrerlaubnis beträgt:
- 16 Jahre für die Klassen A1, AM, L und T
- 17 Jahre für begleitetes Fahren (siehe gesonderter Antrag)
- 18 Jahre für die Klassen A2, B, B96, BE, C1 und C1E
- 20 Jahre für die Klasse A (bei 2 Jahren Vorbesitz der Klasse A2)
- 21 Jahre für die Klassen C, CE, D1 und D1E
- 24 Jahre für die Klassen A, D und DE
Bearbeitungsgebühren:
- Erstmalige Erteilung einer Fahrerlaubnis mit Probezeit 44,70 €
- Erteilung einer Fahrerlaubnis ohne Probezeit 43,90 €
- Klasse B beim Antrag auf Begleitetes Fahren mit 17: 53,40 € + 10,00 € pro Begleitperson
Fahrerkarte
Fahrerinnen und Fahrer von Kraftfahrzeugen ab 3,5 t zGG und Fahrzeugen, die zur Personenbeförderung von mehr als 9 Personen (8 Fahrgäste + Fahrer) eingesetzt werden, müssen über Ihre Lenk- und Ruhezeiten einen Nachweis führen. Künftig wird in zugelassenen Fahrzeugen der Fahrtenschreiber von einem digitalen Kontrollgerät abgelöst. Das digitale Kontrollgerät für die Überwachung der Lenk- und Ruhezeiten des Fahrpersonals im gewerblichen Straßenverkehr kann nur mit einer scheckkartengroßen Karte, der sog. "Fahrerkarte", bedient werden. Die Fahrerkarte ist mit einem Mikrochip versehen und speichert die persönlichen Zeiten des Fahrpersonals der jeweils letzten 28 Tage. Sie ist fünf Jahre gültig und muss danach neu beantragt werden.
Zuständig für die Ausstellung der Fahrerkarte ist die für den Erstwohnsitz zuständige Straßenverkehrsbehörde.
Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.bag-bund.de des Bundeamtes für Güterverkehr.
Benötigte Unterlagen
- ggf. bereits vorhandene Fahrerkarte
- gültiger Personalausweis; sollte dieser nicht vorliegen wird ein gültiger Reisepass mit Meldebestätigung (nicht älter als eine Woche) benötigt
- aktuelles biometrisches Lichtbild, gemäß der Passverordnung vom 19.10.2007 (BGBl. I S. 2007, 2386)
- EU-Kartenführerschein (sollte dieser noch nicht vorhanden sein, muss gleichzeitig die Umstellung der Fahrerlaubnis beantragt werden)
- ggf. Karteikartenabschrift (falls der derzeitige Führerschein von einer anderen Behörde ausgestellt wurde)
Persönliches Erscheinen ist bei Antragstellung erforderlich.
Bearbeitungsdauer:
ca. 1 bis 2 Wochen (da die Fahrerkarte vom Kraftfahrt-Bundesamt erstellt wird)
Bearbeitungsgebühren:
- 34,00 €
- 3,00 € bei Direktzustellung (nur möglich bei vorhandenem EU-Kartenführerschein)
Führerschein mit 17
Bereits seit dem 01.03.2005 konnten Jugendliche im Landkreis Rotenburg (Wümme) mit Vollendung des 17. Lebensjahres die Fahrerlaubnis der Klasse B erwerben. Die Fahrerlaubnis war beschränkt auf das Fahren in Begleitung eines Erziehungsberechtigten. Dieser niedersächsische Modellversuch ist seit dem 01.03.2006 durch eine bundeseinheitliche Regelung abgelöst worden.
Jetzt können die Jugendlichen auch die Fahrerlaubnis der Klasse BE erwerben, außerdem dürfen nicht nur Erziehungsberechtigte als Begleitperson benannt werden. An die Begleitperson werden allerdings jetzt strengere Anforderungen gestellt.
Ausführliche Informationen erhalten Sie unter www.begleitetes-Fahren.de, bei einer Fahrschule oder in der Führerscheinstelle des Landkreises Rotenburg (Wümme). Bitte wenden Sie sich direkt an eine Fahrschule, wenn Sie an diesem Modellversuch teilnehmen möchten, dort sind alle erforderlichen Antragsunterlagen vorhanden.
Benötigte Unterlagen:
- Antrag auf Erteilung der Fahrerlaubnis nebst Anlage 1 und 2 gem. § 21 Fahrerlaubnis-Verordung (FeV)
- Gültiger Personalausweis; sollte dieser nicht vorliegen wird ein gültiger Reisepass mit Meldebescheinigung (nicht älter als eine Woche) benötigt
- Aktuelles biometrisches Lichtbild, gem. der Passverordnung vom 19.10.2007 (BGBl. I S. 2007, 2386)
- Aktueller Sehtest (nicht älter als 2 Jahre)
- Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe
- Kopien der Personalausweise und der Führerscheine der Begleitpersonen
- Kopien der Personalausweise der gesetzlichen Vertreter
Persönliches Erscheinen ist bei der Antragstellung nicht erforderlich.
Der Zeitpunkt der Erteilung der Fahrerlaubnis ist abhängig vom Bestehen der theoretischen und praktischen Fahrerlaubnisprüfung.
Bearbeitungsdauer: ca. ein Monat
Bearbeitungsgebühren:
Der Grundantrag kostet 53,40 €
Pro Begleitperson beträgt die Bearbeitungsgebühr 10,00 €.
Internationaler Führerschein
In bestimmten Ländern wird zusätzlich zum nationalen ein internationaler Führerschein benötigt. Der internationale Führerschein ersetzt jedoch nicht den nationalen Führerschein, sondern ist lediglich als Übesetzungshilfe im internationalen Kraftfahrzeugverkehr zu verstehen. Daher wird empfohlen, im Ausland auch den nationalen Führerschein mitzuführen.
Als Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis kann Ihnen ein internationaler Führerschein nur ausgestellt werden, wenn Sie bereits über den EU-Kartenführerschein verfügen. Sollten Sie diesen Führerschein noch nicht besitzen, müssen Sie gleichzeitig die Umstellung des nationalen Führerscheines beantragen. Bitte beachten Sie, dass in diesem Fall weitere Antragsunterlagen (z.B. zusätzliches Lichtbild) vorzulegen sind und zusätzliche Gebühren anfallen.
Der internationale Führerschein wird längstens auf drei Jahre befristet.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- gültiger Personalausweis, sollte dieser nicht vorliegen wird ein gültiger Pass mit Meldebestätigung (nicht älter als eine Woche) benötigt
- aktuelles biometrisches Lichtbild, gemäß der Passverordnung vom 19.10.2007 (BGBl. I S. 2007, 2386)
- nationaler Führerschein
- ggf. Karteikartenabschrift der Ausstellungsbehörde, falls dies nicht der Landkreis Rotenburg (Wümme) sein sollte.
Bearbeitungsgebühren:
Die Gebühr für die Ausstellung eines internationalen Führerscheines beträgt 16,30 €.
Umschreibung Dienstführerschein (Polizei, Bundeswehr u.a.)
Wenn Sie eine Dienstfahrerlaubnis umschreiben lassen möchten, kann dies während der Dauer des Dienstverhältnisses oder mit entsprechender Bescheinigung nach dem Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis erfolgen.
Das persönliche Erscheinen ist bei Antragstellung erforderlich.
Benötigte Unterlagen:
- gültiger Personalausweis; sollte dieser nicht vorliegen wird ein gültiger Pass mit Meldebescheinigung (nicht älter als eine Woche) benötigt
- aktuelles biometrisches Lichtbild, gemäß der Passverordnung vom 19.10.2007 (BGBl. I S. 2007, 2386)
- ggf. aktueller Dienstausweis
- Dienstführerschein oder Bescheinigung der Dienststelle über den früheren Besitz, entsprechend nach Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis
- Karteikartenabschrift nur bei einem Dienstführeschein der Polizei
- evtl. derzeitiger Führerschein
- evtl. Karteikartenabschrift, wenn der zivile Führerschein nicht vom Landkreis Rotenburg (Wümme) ausgestellt wurde
- Führungszeugnis der Belegart "O" (zu beantragen bei Ihrer Wohnsitzgemeinde, nicht älter als drei Monate bei Antragstellung) - soweit eine Fahrerlaubnis der Klassen/n D1, D1E und/oder DE umgeschrieben werden soll.
Bearbeitungsgebühren:
- 43,90 € bei Erteilung oder Verlängerung
- 44,70 € bei Ersterteilung mit Probezeit
Umschreibung einer ausländischen Fahrerlaubnis
Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis dürfen grundsätzlich auch in der Bundesrepublik Deutschland die entsprechenden Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr führen. Die Berechtigung gilt nicht für Lernführerscheine und vorläufige Führerscheine. Sie gilt insbesondere auch nicht für Personen, die zum Zeitpunkt des Erwerbs der ausländischen Fahrerlaubnis Ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hatten oder denen in der Bundesrepublik das Führen von Kraftfahrzeugen verboten ist.
Wurde Ihnen in der Bundesrepublik Deutschland die Fahrerlaubnis entzogen oder die Erteilung einer Fahrerlaubnis versagt, dürfen Sie auch mit keiner ausländischen Fahrerlaubnis hier Kraftfahrzeuge führen. Dieses Recht müssen Sie bei der Fahrerlaubnisbehörde beantragen. Die nationale ausländische Fahrerlaubnis muss zum Zeitpunkt der Antragstellung der deutschen Fahrerlaubnis noch gültig sein.
Internationale Führerscheine werden nicht umgeschrieben, es bedarf immer eines gültigen nationalen Führerscheines.
Der nationale ausländische Führerschein muss zum Zeitpunkt der Erteilung der deutschen Fahrerlaubnis unbedingt im Original vorgelegt werden. Der deutsche Führerschein wird nur gegen Abgabe des ausländischen Führerscheins ausgehändigt.
Inhaber einer Fahrerlaubnis aus Staaten der EU und dem EWR:
Eine Pflicht zur Umschreibung gibt es nicht. Es bleibt diesen Fahrerlaubnisinhabern freigestellt, die ausländische Fahrerlaubnis in eine deutsche umschreiben zu lassen. Die deutschen Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung über die Geltungsdauer von Fahrerlaubnissen der Klassen C, C1, C1E, CE, D, D1, DE oder D1E sind jedoch zu beachten. Gegebenenfalls ist eine Verlängerung der Geltungsdauer zu beantragen.
Inhaber einer Fahrerlaubnis aus anderen Staaten:
Mit dem ausländischen Führerschein dürfen in der Bundesrepublik Deutschland vorübergehend Kraftfahrzeuge der entsprechenden Klasse geführt werden. Wird der Wohnsitz in die Bundesrepublik Deutschland verlegt, besteht diese Berechtigung noch sechs Monate. Danach ist für die weitere Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr eine deutsche Fahrerlaubnis notwendig.
Bei der Umschreibung ausländischer Fahrerlaubnisse wird unterschieden zwischen
- Fahrerlaubnissen, die in Staaten der Europäischen Union (EU) und den übrigen Vertragsstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) ausgestellt sind (sh. EU- und EWR-Staatenliste),
- den privilegierten Fahrerlaubnissen (sh. Staatenliste) und
- den übrigen ausländischen Fahrerlaubnissen aus sogenannten "Drittländern"
Führerscheine aus den EU- und EWR-Staaten werden ohne Ablegung einer Prüfung umgeschrieben. Ob und ggf. welche Prüfung für die Umschreibung einer privilegierten Fahrerlaubnis notwendig ist, kann der Staatenliste entnommen werden. Die übrigen Führerscheine aus den sogenannten "Drittstaaten" werden nur nach Ablegung einer vollständigen Prüfung umgeschrieben.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- gültiger Personalausweis; sollte dieser nicht vorliegen wird ein gültiger Pass mit Meldebestätigung (nicht älter als eine Woche) benötigt
- aktuelles biometrisches Lichtbild, gemäß der Passverordnung vom 19.10.2007 (BGBl. I S. 2007, 2386)
- ausländische Fahrerlaubnis
zusätzlich bei Fahrerlaubnissen aus "Drittstaaten" für die Klassen A, A1, B, BE, AM, L und T:
- Sehtestbescheinigung oder augenärztliches Gutachten (nicht älter als zwei Jahre)
- Nachweis über die Ausbildung in Erster Hilfe
- Übersetzung des ausländischen Führerscheines
zusätzlich für die Klassen C, C1, C1E und CE:
- augenärztliches Gutachten (nicht älter als zwei Jahre)
- ärztliche Bescheinigung über die körperliche und geistige Eignung (nicht älter als ein Jahr)
- Übersetzung des ausländischen Führerscheines
Übersetzungen:
Deutschsprachige Übersetzungen dürfen von international anerkannten Automobilclubs des Ausstellungsstaates, dem ADAC oder einer vom Bundesministerium für Digitales und Verkehr bestimmten Stelle gefertigt werden.
Bearbeitungsgebühren:
Für die Umschreibung bei einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis + Staatenliste:
36,30 € für die Erteilung oder Erweiterung ohne Probezeit
37,10 € mit Probezeit.
Für die Umschreibung aller übrigen Fahrerlaubnisse:
43,90 € für die Erteilung oder Erweiterung ohne Probezeit
44,70 € mit Probezeit
Umstellung in den EU-Kartenführerschein
© Landkreis Rotenburg (Wümme) © Landkreis Rotenburg (Wümme)
Beim Umtausch der alten Führerscheine werden die Fahrerlaubnisklassen umgestellt. Hierbei bleiben alle bereits erworbenen Berechtigungen zum Führen unterschiedliche Fahrzeugklassen erhalten. Eine wesentliche Änderung ist die Befristung des Führerscheines auf 15 Jahre. Gemeint ist damit lediglich die Befristung des Führerscheindokumentes, nicht die Befristung der Fahrerlaubnis. Für die Allgemeine Umtauschfrist von noch unbefristeten Führerscheinen beachten Sie bitte den separaten Reiter.
Hinweise für Inhaber der alten Klasse 2:
Der Führeschein muss bis zum 50. Geburtstag umgestellt werden. Ansonsten erlischt die Fahrerlaubnis der Klasse 2 mit Vollendung des 50. Lebensjahres.
Hinweise für Inhaber der alten Klasse 3:
Inhaber der alten Fahrerlaubnisklasse 3 erhalten bei der Umstellung neben der Fahrerlaubnis der Klassen B und BE auch die Klassen C1 und C1E ohne Befristung und ohne die Notwendigkeit regelmäßiger ärztlicher Kontrolluntersuchungen, soweit keine gesundheitlichen Einschränkungen bestehen. Mit dieser Fahrerlaubnis dürfen Kraftfahrzeuge bis 7,5 t zulässigem Gesamtgewicht und Züge bis 12 t geführt werden. Jedoch darf die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12.000kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges nicht übersteigen.
Soll der volle Umfang der alten Klasse 3 (also auch bis zu drei Achsen Züge über 12 t bis max. 18,5t) erhalten bleiben, muss dies bei der Umstellung gesondert beantragt werden. Die Fahrerlaubnis der Klasse CE (beschränkt) wird dann bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres befristet erteilt. Danach sind für eine Verlängerung dieser Fahrerlaubnisklasse alle fünf Jahre ärztliche und augenärztliche Kontrolluntesuchungen notwendig. Mit dem alten Führerschein der Klasse 3 dürfen ab Vollendung des 50. Lebensjahres keine Fahrzeugkombinationen oder Züge der Klasse CE (beschränkt) mehr geführt werden.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- gültiger Personalausweis; sollte dieser nicht vorliegen wird ein gültiger Pass mit Meldebestätigung (nicht älter als eine Woche) benötigt
- aktuelles biometrisches Lichtbild, gemäß der Passverordnung vom 19.10.2007 (BGBl. I S. 2007, 2386)
- alter Führerschein
- ggf. Karteikartenabschrift, wenn der Führerschein nicht vom Landkreis Rotenburg (Wümme) ausgestellt wurde
Bearbeitungsgebühren:
Die Gebühr für die Umstellung beträgt 30,40 €
Aufgrund des Pflichtumtauschs kommt es zu einem erheblich erhöhten Kundenaufkommen in den Führerscheinstellen. Sie können den Antrag auf Umstellung Ihrer Fahrerlaubnis schriftlich stellen, um längere Wartezeiten zu vermeiden. Den Link zum Antragsvordruck finden Sie unten auf dieser Seite.
Verlängerung einer befristeten Fahrerlaubnis
Mit der Einführung der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV zum 01.01.1999) sind auch einige Fahrerlaubnisklassen befristet worden. Damit werden sowohl bei der erstmaligen Erteilung bzw. Erweiterung einer Fahrerlaubnis, als auch bei der Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug, Verzicht oder Versagung bestimmte Fahrerlaubnisklassen nur für einen befristeten Zeitraum erteilt.
Sollen diese Klassen auch weiterhin bestehen bleiben, ist ein Antrag auf Verlängerung vor Ablauf, oder ein Antrag auf erneute Erteilung nach Ablauf der befristeten Fahrerlaubnis zu stellen. Die genaue zeitliche Befristung der Fahrerlaubnisklassen ergibt sich aus der Spalte 11 auf der Rückseite des neuen EU-Kartenführerscheines.
Befristete Fahrerlaubnisklassen:
- Nach den Bestimmungen sind die Klassen C1 und C1E, wenn diese bis zum 26.12.2016 erteilt wurden, bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres erteilt. Bei einem Erteilungsdatum ab dem 27.12.2016 für fünf Jahre. Danach erfolgt eine Verlängerung auf Antrag für jeweils fünf Jahre.
- Die Klassen C und CE werden für fünf Jahre erteilt.
- Die Klassen D1, D1E und DE werden ebenfalls für fünf Jahre erteilt.
Das persönliche Erscheinen ist bei Antragstellung erforderlich.
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- gültiger Personalausweis; sollte dieser nicht vorliegen wird ein gültiger Pass mit Meldebestätigung (nicht älter als eine Woche) benötigt
- aktuelles biometrisches Lichtbild, gemäß der Passverordnung vom 19.10.2007 (BGBl. I S. 2007, 2386)
- Vorlage des vorhandenen Führerscheines / Fahrgastbeförderungsscheines
- augenärztliches Gutachten (nicht älter als zwei Jahre)
- ärztliche Bescheinigung über die körperliche und geistige Eignung (nicht älter als ein Jahr)
zusätzlich beizufügen sind für die Klassen D1, D1E, D und DE:
- ein Führungszeugnis der Belegart "O" (nicht älter als drei Monate bei Antragstellung)
- ab Vollendung des 50. Lebensjahres, ein Nachweis der gesundheitlichen Eignung (leistungspsychologische Voraussetzungen) durch Beibringung eines betriebs- oder arbeitsmedizischen Gutachtens oder eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (nicht älter als ein Jahr)
Bearbeitungsgebühren:
Die Gebühr für die Verlängerung einer Fahrerlaubnis beträgt 43,90 Euro (zzgl. 28,60 € bei gleichzeitiger Eintragung der Berufskraftfahrerqualifikation).
Umtausch von unbefristeten Führerscheinen
Durch die Richtlinie 2006/126/EG ist Deutschland verpflichtet, die Gültigkeit der Führerscheine zu befristen. Dies betrifft Führerscheine, die vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurden. Alle danach ausgestellten Führerscheine sind bereits befristet.
Die Erteilung einer Fahrerlaubnis wird beim Kraftfahrt-Bundesamt in Flensburg in einem Zentralen Fahrerlaubnisregister gespeichert. Allerdings erfolgt diese Speicherung erst seit der Einführung der EU-Kartenführerscheine. Deshalb sollen zuerst alle Fahrerlaubnisinhaber, die einen grauen oder rosa Führerschein besitzen, diesen umtauschen.
Für den Umtausch wurden die nachstehenden Fristenregelungen festgesetzt:
Führerscheine, die bis einschließlich 31.Dezember 1998 ausgestellt worden sind:
Geburtsjahr des Fahrerlaubnisinhabers | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht werden muss |
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Vor 1953 | 19. Januar 2033 |
1953 bis 1958 | 19. Juli 2022 |
1959 bis 1964 | 19. Januar 2023 |
1965 bis 1970 | 19. Januar 2024 |
1971 oder später | 19. Januar 2025 |
Führerscheine, die ab 1. Januar 1999 ausgestellt worden sind:
Ausstellungsjahr | Tag, bis zu dem der Führerschein umgetauscht sein muss |
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1999 bis 2001 | 19. Januar 2026 |
2002 bis 2004 | 19. Januar 2027 |
2005 bis 2007 | 19. Januar 2028 |
2008 | 19. Januar 2029 |
2009 | 19. Januar 2030 |
2010 | 19. Januar 2031 |
2011 | 19. Januar 2032 |
2012 bis 18. Januar 2013 | 19. Januar 2033 |
Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:
- gültiger Personalausweis; sollte dieser nicht vorliegen wird ein gültiger Pass mit Meldebestätigung (nicht älter als eine Woche) benötigt
- aktuelles biometrisches Lichtbild, gemäß der Passverordnung vom 19.10.2007 (BGBl. I S. 2007, 2386)
- alter Führerschein
- ggf. Karteikartenabschrift, wenn der Führerschein nicht vom Landkreis Rotenburg (Wümme) ausgestellt wurde
Die Gebühr beträgt bis zu 30,40 €.
Aufgrund des Pflichtumtauschs kommt es zu einem erheblich erhöhten Kundenaufkommen in den Führerscheinstellen. Sie können den Antrag auf Umstellung Ihrer Fahrerlaubnis schriftlich stellen, um längere Wartezeiten zu vermeiden. Den Link zum Antragsvordruck finden Sie unten auf dieser Seite.
Denken Sie bitte daran, dass Ihr Führerschein nach Überschreiten der Fristen automatisch ungültig wird und eine Kontrolle durch die Polizei zu einem Bußgeld führen wird, wenn Sie Ihren Führerschein nicht rechtzeitig umgetauscht haben.
Amt
Führerscheinstelle (ROW) | |
Kreishaus Rotenburg (Wümme) Hopfengarten 2 27356 Rotenburg (Wümme) Telefon: 04261 983-2425 Telefax: 04261 983-2496 | Montag: 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 15:30 Uhr Dienstag: 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 15:30 Uhr Donnerstag: 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr Außerhalb der Sprechzeiten können gerne Termine vereinbart werden. |
Führerscheinstelle (BRV) | |
Kreishaus Bremervörde Amtsallee 7 27432 Bremervörde Telefon: 04761 983-4416 Telefax: 04761 983-4498 E-Mail: fuehrerscheinbehoerde@lk-row.de | Montag: 8 Uhr bis 12 Uhr und 14 Uhr bis 15.30 Uhr Mittwoch: 8 Uhr bis 12 Uhr und 14 Uhr bis 15.30 Donnerstag: 8 Uhr bis 12 Uhr und 14 Uhr bis 16 Uhr Freitag: 8 Uhr bis 12 Uhr |